Elektronische Rechnung ab 01. Januar 2025
Das Wachstumschancengesetz v. 27. März 2024 führt ab dem 01. Januar 2025 für inländische Umsätze zwischen Unternehmern (sog. B2B-Umsätze) die Verpflichtung zur Erteilung einer elektronischen Rechnung ein.
Die elektronische Rechnung (eRechnung) ist hierbei nach der gesetzlichen Regelung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format (XML-Datei) alle notwendigen Rechnungsangaben enthält, elektronisch ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Stufenweise Einführung der eRechnung
Die eRechnung soll stufenweise ab 2025 bis 2028 eingeführt werden.
• Rechnungen bis zum 31.12.2026 (für Umsätze von 01.01.2025 bis 31.12.2026) können weiterhin in Papierformat oder – bei Zustimmung des Empfängers – in einem anderen elektronischen Format;
• Rechnungen bis zum 31.12.2027 (für Umsätze von 01.01.2027 bis 31.12.2027) bei Unterschreiten einer Umsatzgrenze von 800.000 € in Papierformat oder – bei Zustimmung des Empfängers – in einem anderen elektronischen Format und
• Rechnungen bis zum 31.12.2027 (für Umsätze von 01.01.2026 bis 31.12.2027) bei Zustimmung des Empfängers in sog. EDI- Formaten, die nicht der CEN-Norm EN 16931 entsprechen oder mit dieser interoperabel sind übermittelt werden.
Beachten Sie: Diese Übergangsregelungen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich jedes Unternehmen ab dem 01. Januar 2025 mit eRechnungen für Eingangsleistungen konfrontiert sehen kann, ohne dass es seiner Zustimmung bedarf. Die Übergangsregelungen begründen nämlich lediglich Ausnahmen für die Ausstellung von Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers. Der Leistende selber kann jedoch bereits schon ab dem Jahr 2025 auf das neue eRechnungs-Format umstellen.